Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis

Dein Anspruch bei negativen Bewertungen im Internet

Bewertungen im Internet haben einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Kunden und Kundinnen. Sie beeinflussen den Erfolg eines Produktes, einer Dienstleistung oder eines Unternehmens. Die Rolle, die Bewertungsportale sowie Rezensionen im Wettbewerb spielen, ist immens, nicht zuletzt, da auch das Google Ranking von Bewertungen beeinflusst wird.

Da besonders Google Bewertungen wichtig für SEO sind, verwenden viele Unternehmen die Bewertungen im Internet missbräuchlich, um sich einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen. Dies kann entweder durch den Kauf von positiven Bewertungen geschehen oder aber durch falsche Positivbewertungen auf dem eigenen Unternehmensprofil sowie falsche Negativbewertungen auf dem Profil der Konkurrenz. Rufschädigung und ein erheblicher Einbruch der Einnahmen sind die Folgen. Rechtlich liegt nicht nur ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, sondern ebenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen wird besonders durch falsche Negativbewertungen verletzt.

Trotz vorliegender Rechtswidrigkeiten stellen sich Unternehmen, Dienstleister/innen und Anbieter/innen bei gefälschten Bewertungen die Frage, ob überhaupt ein rechtlicher Anspruch vorliegt und wenn ja, welcher. Ebenfalls ist oft unklar, wie gegen negative Bewertungen im Internet vorgegangen werden kann.

In diesem Artikel zeigen wir auf, was Betroffene gegen falsche Negativbewertungen tun können. Wir stellen dar, welche Rechtsverletzungen bei Bewertungen vorliegen können, gegen wen Betroffene vorgehen und welche Ansprüche gegen Bewertende erhoben werden können. Weiterhin erfährst Du, welche aktiven Schritte Du einleiten kannst, wenn auf Deinem Profil auf einer Bewertungsplattform falsche, negative Bewertungen verfasst werden. So erhältst Du einen umfassenden Überblick über Handlungsmöglichkeiten und rechtliches Vorgehen gegen negative Bewertungen im Internet.

Rechtsverletzungen bei negativen Bewertungen

Bewertungen fallen entweder unter Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen. Weiterhin wird ebenfalls in gemischte Aussagen unterschieden, die sowohl einer Tatsachenbehauptung als auch einer Meinungsäußerung zuzuordnen sind und Anteile von beiden haben. In allen Fällen kann gegen die negativen Bewertungen vorgegangen werden. Jedoch bestehen Unterschiede in der Rechtslage zu den verschiedenen Äußerungen.

Rechtsverletzungen bei Meinungsäußerungen

Handelt es sich bei der Bewertung um eine reine Meinungsäußerung, kann das betroffene Unternehmer oft meist nicht viel tun, da diese durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist. Dennoch gelten Meinungsäußerungen unter gewissen Umständen als unzulässig – beispielsweise, wenn das Persönlichkeitsrecht über der Meinungsfreiheit steht.

Dies ist bei folgenden Aussagen der Fall:

  • Äußerungen ohne Sachbezug oder sachliche Auseinandersetzung
  • Geheime oder persönliche Informationen
  • Diffamierung einer Person
  • Schmähkritik oder Verleumdung
  • Angriff auf die Menschenwürde
  • Beleidigungen
  • Diskreditierung

Liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder ein Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre der bewerteten Person oder des Unternehmens vor, kann rechtlich gegen die Meinungsäußerung vorgegangen und die negative Google Bewertung gelöscht werden.

Rechtsverletzung bei Tatsachenbehauptungen

Obwohl der Übergang von einer Meinungsäußerung zu einer Tatsachenbehauptung fließend ist, lässt sich eine Unterscheidung vornehmen. Eine Meinungsäußerung ist eine subjektive Empfindung und kann nicht überprüft werden, während eine Tatsachenbehauptung durch Dokumente, Urkunden, Sachverständige, Zeugen, Daten oder andere Medien überprüft werden kann.

Bei Tatsachenbehauptungen liegt eine Rechtsverletzung vor, wenn die geschilderte Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Hier tritt wieder das Persönlichkeitsrecht an erste Stelle und lässt eine Löschung negativer Yelp Bewertungen zu. So sind auch Tatsachenbehauptungen rechtswidrig, die zwar wahr sind, aber die Privat- und Intimsphäre der bewerteten Person oder des bewerteten Unternehmens verletzen.

Verstöße gegen das Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht

Das Persönlichkeitsrecht ist nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützt und umfasst den Schutz der persönlichen Ehre. Dies bietet einen Schutz vor Verleumdung, übler Nachrede oder Beleidigung. Dabei unterscheidet das Persönlichkeitsrecht in ehrverletzende Tatsachenäußerungen oder ehrverletzende Meinungsäußerungen.

Da nicht nur Einzelpersonen ein allgemeines Persönlichkeitsrecht haben, sondern dies auch für Unternehmen gilt, können diese sich bei Bewertungen ebenfalls darauf berufen. Zwar greift das Persönlichkeitsrecht bei Unternehmen in abgeschwächter Form, trotzdem müssen Unternehmen eine Rufschädigung durch unsachliche, herabsetzende Äußerungen nicht hinnehmen und können sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen.

Eine Verletzung kann ebenfalls in Bezug auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die Bewertungen beispielsweise den Kundenstamm beeinflussen. Wird der Gewerbebetrieb durch rufschädigende Bewertungen beeinflusst, kann das betroffene Unternehmen auf sein Recht bestehen.

Des Weiteren können falsche negative Bewertungen ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß darstellen, da bei einer negativen Falschbewertung durch die Konkurrenz der Absatz des Konkurrenzunternehmens steigen kann. Dies verstößt dann gegen das UWG – das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. In so einem Fall können Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Ansprüche des Unternehmens gegen die Bewertenden

Haben Unternehmen, Anbieter/innen oder Dienstleister/innen eine negative Bewertung bekommen, stellt sich zunächst immer die Frage, wie diese Rufschädigung aus dem Weg geräumt werden kann. Ist klar, wer die Bewertung verfasst hat, kann das Unternehmen gegen die bewertende Person oder gegen das Bewertungsportal Ansprüche geltend machen.

Anspruch auf Gegendarstellung

Ob es sich um eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung handelt: Das bewertete Unternehmen hat immer einen Anspruch auf Gegendarstellung. Dem kommen die gängigen Bewertungsportale nach, indem die Betreiber oder Betreiberinnen des Unternehmensprofils Kommentare zu den Bewertungen im Internet abgeben können. Durch eine Gegendarstellung hat das Unternehmen so die Möglichkeit, die unwahren Tatsachen zu widerlegen. Die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung muss dafür nicht belegt sein. Obwohl die Gegendarstellung eine verbreitete Reaktion unter Bewerteten ist, raten wir dringend von der Nutzung der Kommentarfunktion ab. Eine kommentierte Bewertung lässt sich im Ernstfall wesentlich schwieriger entferne, als eine unkommentierte Bewertung. Wenn Du Deine negativen Jameda Bewertungen löschen lassen willst, solltest Du also auf einen Kommentar verzichten und Dir direkt professionelle Hilfe holen.

Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung

Soll die Bewertung entfernt werden – was wir aufgrund des großen Einflusses von Bewertungen in jedem Fall empfehlen – tritt meist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in Kraft. Auf dieser Grundlage kann das bewertete Unternehmen oder die bewertete Person verlangen, dass der Verfasser oder die Verfasserin zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etwa der Inhalt der Bewertung, unterlässt.

Für die Löschung der Bewertung ist eine außergerichtliche Abmahnung ein gängiges Mittel. Diese fordert den Bewertenden auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Damit verpflichtet er oder sie sich dazu, die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterlassen und bei Verstoß eine Vertragsstrafe an das Unternehmen oder die betroffene Person zu zahlen. Bei der gesamten Umsetzung wird in der Regel juristische Hilfe durch einen Anwalt im IT-Recht in Anspruch genommen, sodass die negativen Kununu Bewertungen schnell gelöscht werden.

Anspruch auf Schadensersatz

Das bewertete Unternehmen oder die bewertete Person hat nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung, sondern kann weiterhin einen Schadensersatzanspruch stellen. Dieser bietet sich bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Weiterhin können Schadensersatzansprüche wegen Kreditgefährdung – also die Schädigung des geschäftlichen Rufes – sowie wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht gezogen werden.

Der Schaden bezieht sich in diesen Fällen auf den in der Zukunft hypothetisch entgehenden Gewinn infolge der Rufschädigung. Wer bei negativen Bewertungen auf Bewertungsportalen haftet, ist zwar oft unklar, jedoch können mit juristischer Hilfe Ansprüche geltend gemacht werden, sodass die Betroffenen keinen Schaden davontragen.

Anspruch auf Geldentschädigung

Je nachdem, wie schwerwiegend die Persönlichkeitsrechtsverletzung ausfällt, hat das betroffene Unternehmen oder die betroffene Person unterschiedliche Ansprüche. Fällt die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Bewertung im Internet besonders schwerwiegend aus – wie etwa bei Schmähkritik – und verletzt die Ehre der Bewerteten erheblich, kann ebenfalls eine Geldentschädigung in Betracht gezogen werden.

Die Funktion des Anspruchs auf Geldentschädigung kommt einer Genugtuungs- und Präventionsfunktion gleich. Der Anspruch besteht jedoch nur, sollte der immaterielle Schaden durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise kompensiert werden können.

Ansprüche bei anonym verfassten negativen Bewertungen

Viele Bewertungsportale, wie beispielsweise Kununu, bieten es ihren Nutzern und Nutzerinnen an, anonym Bewertungen zu verfassen. Dies dient im Falle des Arbeitgeberbewertungsportals dem Schutze der Arbeitnehmer.

Doch dient der Deckmantel der Anonymität auch denen, die negative Falschbewertungen zu verfassen, um einem Unternehmen zu schaden. Da laut BGH kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch über die Daten des Verfassers oder der Verfasserin besteht, bleibt dem betroffenen Unternehmen bei derartigen Falschinformationen nichts anderes übrig, als die anonym verfasste negative Bewertung löschen zu lassen.

Konkret besteht demnach kein Anspruch bei anonymen Bewertungen, jedoch haben betroffene Unternehmen und Personen immer die Möglichkeit, gegen negative Bewertungen vorzugehen.

Handlungsmöglichkeiten bei negativen Bewertungen

Ob ein Anspruch auf Entschädigung, Gegendarstellung oder Schadensersatz besteht, ist keine Voraussetzung dafür, sich gegen negative Falschbewertungen zu wehren. Wie man als Unternehmen mit negativen Bewertungen umgeht, ist entscheidend für weitere rechtliche Schritte sowie die Darstellung des Unternehmens im Internet.

Um den eigenen Ruf aufrechtzuerhalten und gleichzeitig etwas gegen die negativen Bewertungen zu unternehmen, sollten sich Unternehmen, wie bereits erwähnt, von Kommentaren oder Reaktionen auf die Bewertungen fernhalten. Eine konsequente Lösung ist die Löschung negativer Bewertungen durch professionelle Hilfe. Als Einzelperson können Unternehmen oder Anbieter/innen nur wenig bei den großen Bewertungsportalen bewirken. Ein Anwalt mit Expertise im IT-Recht übernimmt die Kontaktaufnahme mit den Bewertungsplattformen und leitet so eine zügige Löschung der negativen 11880 Bewertungen ein.

Was betroffene negativ Bewertete beachten sollten, ist eine frühzeitige Beweisführung. Anhand von Screenshots können Unternehmen oder Personen die negative Bewertung festhalten, was für die spätere rechtliche Auseinandersetzung essenziell ist. Den Rest erledigt dann die Kanzlei, sodass Dein Ruf schnell geschützt und aufrechterhalten wird.

Mit juristischer Hilfe haben bewertete Unternehmen, Anbieter/innen, Dienstleister/innen oder Personen die Möglichkeit, verschiedene Ansprüche bei negativen Bewertungen geltend zu machen und konsequent gegen die negativen Falschbewertungen vorzugehen.

Kostenlose Erstberatung anfragen

Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir, ob Deine Bewertungen löschbar sind. Nur wenn wir die Bewertung löschen lassen, fallen Kosten an – wenn nicht, ist die Erstberatung für Dich vollständig kostenlos und unverbindlich – garantiert!

Übermittle uns Deine Rechtsschutzversicherungsdaten und wir prüfen, ob Deine Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt (optional).

Kostenlose Erstberatung anfragen

Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir, ob Deine Bewertungen löschbar sind. Nur wenn wir die Bewertung löschen lassen, fallen Kosten an – wenn nicht, ist die Erstberatung für Dich vollständig kostenlos und unverbindlich – garantiert!

Übermittle uns Deine Rechtsschutzversicherungsdaten und wir prüfen, ob Deine Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt (optional).