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Muss ich mich als Unternehmen online bewerten lassen?

Das Spickmich-Urteil und seine Folgen

Sucht man das eigene Unternehmen bei Google, kann in manchen Fällen eine Überraschung folgen. Unter Umständen stößt man nämlich auf Profile des eigenen Unternehmens, die man selbst gar nicht erstellt hat. Unter diesen finden sich dann zusätzlich noch Online-Rezensionen zum eigenen Geschäft. Aber muss ich mich als Unternehmer überhaupt ungefragt auf Kununu, Trustpilot und Co. bewerten lassen? Im Jahr 2009 sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln für Aufregung und Diskussionen in der Öffentlichkeit. Das Gericht hatte über den Fall eines Lehrers entschieden, der auf dem Bewertungsportal „Spickmich“ von einem Schüler öffentlich mit der Note „ungenügend“ bewertet worden war. Der Lehrer fühlte sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und reichte eine Klage gegen das Portal ein.

Muss sich eine Privatperson online bewerten lassen?

Es stand die Frage im Raum, ob Bewertungen auf Online-Portalen zulässig sind oder ob sie gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verstoßen. Das Gericht entschied letztendlich, dass die Rezension des Schülers zulässig sei, da dieser eine persönliche Bewertung abgegeben habe und diese somit durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Die Entscheidung sorgte für Diskussionen in der Bevölkerung und die Befürchtung, dass nun jedermann öffentlich im Internet schlecht bewertet werden könne, ohne dass der Bewertende dafür zur Rechenschaft gezogen werden kann. Besonders die Möglichkeit der anonymen Bewertung löste bei einigen die Befürchtung aus, dass Personen ohne Konsequenzen öffentlich diffamiert werden könnten.

Aber auch die anonyme Bewertungsmöglichkeit ist laut BGH zulässig, da anonyme Bewertungen dem Internet immanent sind (BGH, Urteil v. 27.03.2007, Az. VI ZR 101/06). Weil das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht an eine bestimmte Person gebunden ist, ändert die Möglichkeit anonymer Bewertungen und das damit einhergehende Risiko von Fehlinformationen nichts an der Zulässigkeit der Bewertungsperson. Die Grundsätze des Spickmich-Urteils lassen sich nicht uneingeschränkt auf andere Portale übertragen. Aus rechtlicher Sicht ist die Bewertung von beamteten Lehrkräften nicht mit der von Unternehmen zu vergleichen. Bei Unternehmen behindern negative Bewertungen auch deren verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrechte. Lehrer leiden darunter mehr als ein Unternehmen, dessen Ruf in der Öffentlichkeit durch negative Bewertungen ernsthaft gefährdet ist. Gelten im Umgang mit Unternehmen also andere Regeln?

Und was ist mit Unternehmen?

Der BGH hat ferner in einem ersten Jameda-Urteil aus dem Jahr 2014 (BGH, Urteil vom 23.9.2014 – VI ZR 358/13) klar gestellt, dass sich auch Ärzte und andere Unternehmer grundsätzlich im Internet bewerten lassen müssen. Der BGH ging davon aus, dass die Rechte der Portalbetreiber auf freie Kommunikation gegenüber den Rechten der Ärzte auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen. Es ist also zulässig die beruflichen Daten des Arztes zu speichern und zu verwenden. Der Richter hat bei seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass das öffentliche Interesse an Informationen über medizinische Leistungen von großer Bedeutung sei. Auch das von Jameda betriebene Portal trägt zur Information der Patienten bei. Darüber hinaus betreffen die für den Betrieb des Portals genutzten Daten nur das sogenannte „soziale Umfeld“ des Arztes, den Bereich, in dem die persönliche Entfaltung von Anfang an im Kontakt mit anderen Menschen stattfindet. Hier sollte der Einzelne darauf eingestellt sein, dass sein Verhalten von der breiten Öffentlichkeit beobachtet und kritisiert wird.

Unternehmen müssen sich also auf Portalen wie Google, Jameda und Kununu bewerten lassen. Was sie jedoch nicht hinnehmen müssen, ist jede einzelne Bewertung. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Bewertung auf einem Portal anfechtbar sein kann. In einem kostenlosen Erstgespräch geben wir Dir gerne einen Überblick über anfechtbare Bewertungen. So kannst Du das Maximum aus der Möglichkeit der Online-Bewertungen herausholen.

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Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir, ob Deine Bewertungen löschbar sind. Nur wenn wir die Bewertung löschen lassen, fallen Kosten an – wenn nicht, ist die Erstberatung für Dich vollständig kostenlos und unverbindlich – garantiert!

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