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Sind anonyme Bewertungen im Internet zulässig?

Viele Unternehmen, Anbieter und Anbieterinnen sowie Ärzte und Ärztinnen stellen sich bei ihren Bewertungen im Internet oft die Frage, ob sie sich dies überhaupt gefallen lassen müssen. Vor allem bei anonymen Bewertungen auf Google oder anderen Bewertungsportalen wie das Arbeitgeberportal Kununu herrscht oft große Unsicherheit darüber, wie mit diesen umgegangen werden soll und ob diese überhaupt zulässig sind.

Enthält die anonyme Bewertung falsche Aussagen oder Beleidigungen, wird oft gefordert, die Anonymität des Verfassers oder der Verfasserin aufzuheben, um Anspruch gegen die verfassende Person zu erheben und sich gegen die Bewertung zur Wehr zu setzen. Eine Aufhebung der Anonymität ist jedoch in den seltensten Fällen möglich und nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt realistisch.

In unserem Artikel klären wir über die Frage auf, ob anonyme Bewertungen im Internet zulässig sind. Wir zeigen Dir, was Du gegen anonyme Bewertungen auf jeglichen Bewertungsportalen tun kannst und Dich gegen negative anonyme Bewertungen wehrst. Weiterhin gehen wir auf Meinungsäußerungen unter Pseudonymen ein und ob dies rechtmäßig ist.

Für die Darlegung der Zulässigkeit von anonymen Bewertungen ziehen wir zwei Sachverhalte heran, die anschaulich zeigen, wie bei anonymen Bewertungen geurteilt wird.

Das Recht auf Anonymität im Internet beim BGH Sanego-Urteil

Auf der Plattform Sanego können sich Verbraucher/innen über Medikamente, Gesundheitsfragen, Krankheiten oder Mediziner/innen informieren. So kann nach Ärzten und Ärztinnen gesucht werden, zu denen Nutzer und Nutzerinnen Bewertungen in verschiedenen Bereichen abgeben können – ebenso wie es auf der Plattform Jameda der Fall ist.

Gegen dieses Bewertungs- und Auskunftsportal hat im Jahr 2014 ein frei praktizierender Arzt geklagt, da ein ihm unbekannter Patient die Praxis innerhalb von wenigen Worten mehrmals hintereinander auf dem Bewertungsportal Sanego falsch bewertet hatte. Es handelte sich dabei um die identischen falschen Tatsachenbehauptungen, wie etwa eine Wartezeit von 250 Minuten, bis er behandelt worden wäre, eine Lagerung von Patientenakten in Wäschekörben in den Behandlungsräumen oder auch die Behandlung einer Schilddrüsenüberfunktion in Verbindung mit Morbus Hashimoto anhand von Jod-Tabletten.

Da der Arzt behauptete, dass diese Aussagen falsch seien, forderte er, dass die Bewertungen unumgänglich gelöscht werden sollten, Unterlassung auf wiederholte Veröffentlichung der falschen Aussagen sowie Auskunft über den Verfasser der falschen Bewertungen. Anhand der Herausgabe der beim Betreiber gespeicherten Bestandsdaten sollte Anspruch gegen den Verfasser erhoben werden.

Urteil des Bundesgerichtshofes zur Klage des Arztes

Zwar wurden die Bewertungen des anonymen Verfassers nach anwaltlichen Abmahnungen durch das Bewertungsportal Sanego zügig gelöscht, jedoch ließ es der Portalbetreiber zu, dass der Nutzer immer wieder dieselbe Bewertung veröffentlichen konnte.

Mit der Klage landete der Arzt zunächst vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Das gab dem Arzt vollumfänglich Recht und ließ bezüglich des Auskunftsanspruchs die Revision zu. Somit ging der Fall vor den Bundesgerichtshof. Dieser lehnte den Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage zunächst ab.

Somit galten die anonymen Bewertungen als zulässig und der Verfasser konnte wiederholt falsche Aussagen unter dem Deckmantel der Anonymität verfassen.

Jedoch kam es 2020 durch den Gesetzgeber zu einer Änderung des Telemediengesetzes § 10b TMG, was einen Auskunftsanspruch unter gewissen Voraussetzungen beinhaltet. Dies gilt beispielsweise für Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen.

Die Folgen des Urteils von 2014 für das Bewertungsportal

Obwohl nach dem Urteil von 2014 keine Daten herausgegeben werden durften, blieb es nicht ohne Folgen für den Bewertungsportalbetreiber. So sah das Gericht den Portalbetreiber als Störer, da er auf seinem Portal Beiträge bereitstellte und den Abruf dieser über das Internet ermöglichte, die das Persönlichkeitsrecht des Arztes beeinträchtigten.

Die Verantwortung des Portalbetreibers ist jedoch durch die Kriterien der Möglichkeiten und Zumutbarkeiten der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dies bedeutet, dass der Portalbetreiber nur bei der Verletzung seiner Prüfpflicht haftet. Der Prüfpflicht muss erst dann nachgegangen werden, wenn das Bewertungsportal auf die rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts hingewiesen wird. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Portalbetreiber dafür verantwortlich, die Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zu verhindern. Da das Ärztebewertungsportal Sanego die Veröffentlichung auch nach Abmahnung erneut zugelassen hatte, haftete es für die Unterlassung

Das Recht auf Pseudonym-Namen im Internet

Viele Bewertungsportale ermöglichen es ihren Nutzern und Nutzerinnen anonym Bewertungen abzugeben, auf Google oder Yelp ist dies jedoch nicht möglich. Hier müssen für das Verfassen von Bewertungen ein Vorname sowie ein Nachname angegeben werden. Das erleichtert viele Unternehmen, Anbieter sowie Anbieterinnen, da es eine einfachere Rückverfolgung der Verfasser/innen ermöglicht.

Jedoch haben Nutzer und Nutzerinnen ein Recht auf Anonymität und können bei dem Verlangen nach Vor- und Nachnamen auf Pseudonyme zurückgreifen. So sieht es ein Urteil des Bundesgerichtshofes bei einer Klage zweier Nutzer gegen Facebook vor.

Hintergründe der Klage auf Anspruch eines Pseudonyms im Internet

Geklagt hatten zwei Facebook-Nutzer, deren Account auf der Grundlage der AGB gesperrt wurde, da beide ein Pseudonym anstelle ihrer Klarnamen verwendeten. Die Verwendung von Fantasienamen sei nicht gestattet und da die Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen seien, die Namen zu ändern, sperrte Facebook kurzerhand die Accounts.

Die Nutzer sahen Facebook jedoch im Unrecht und gingen mit ihrem Anliegen vor den Bundesgerichtshof.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Klage gegen Facebook

Die Kläger beriefen sich auf ihr Recht auf Anonymität, da sie befürchteten aufgrund von Meinungsäußerungen öffentlich unter ihrem Klarnamen verurteilt zu werden. Weiterhin müssten sie das Recht haben, bei Facebook ein Pseudonym zu verwenden, da immer mehr Arbeitgeber vor oder nach der Einstellung Facebook nach den Profilen von Bewerbern und Bewerberinnen durchsuchen. Eine anonyme Meinungsäußerung sollte demnach ihr Recht sein.

Auf die Forderungen der Kläger ging der Bundesgerichtshof ein. Den Klägern steht ein Recht, unter Pseudonymen Meinungen zu äußern und unter Fantasienamen im Internet aufzutreten, zu.

Dieses Urteil wurde zwar für die Social-Media-Plattform Facebook beschlossen, jedoch ist es von der Sinnhaftigkeit und Bedeutung auf andere Plattformen übertragbar. Nutzer und Nutzerinnen von Bewertungsplattformen wie etwa 11880 haben demnach das Recht, Pseudonyme anstelle ihrer Klarnamen zu verwenden. Bewertungen unter einem Pseudonym sind also zulässig und nicht rechtswidrig.

Was Du gegen anonyme Bewertungen und Äußerungen unter Pseudonymen tun kannst

Auch wenn die anonyme Bewertung von Unternehmen, Ärzten, Ärztinnen oder Anbietern sowie Anbieterinnen grundsätzlich zulässig ist und eine Auskunft über die Daten des Verfassers oder der Verfasserin nur schwer zu erreichen ist, hast Du Möglichkeiten, Dich gegen die anonymen Bewertungen im Internet zu wehren.

Indem Du Deine negativen Bewertungen löschen lässt, setzt Du Dich gegen die anonymen Bewertungen zur Wehr, ohne Dich mit einem umfangreichen Gerichtsverfahren auseinandersetzen zu müssen.

Viele Unternehmen und Anbieter wissen nicht, dass die Löschung von Bewertungen im Internet rechtens und problemlos möglich ist, ob es sich nun um eine Meinung oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Sobald das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, überwiegt der Anspruch des Unternehmens und die Bewertungen können schnell und einfach gelöscht werden. In den meisten Fällen muss es sich noch nicht einmal um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts handeln, denn ein Verstoß gegen die AGB der Bewertungsportale reicht aus, um mit juristischer Hilfe die anonymen, negativen Bewertungen löschen zu lassen.

Dir juristische Hilfe zu holen, ist sowohl bei anonymen Bewertungen, als auch bei Rezensionen verfasst unter einem Pseudonym, von Vorteil. Als Einzelperson erreichst Du mit einem Antrag auf Löschung bei den Bewertungsportalen meistens nichts, da diese pro Tag unzählige Anträge auf Löschung erhalten und diesen unmöglich einzeln nachkommen können. Zwar ist es die Aufgabe von Bewertungsportalen, als Einzelperson hast Du dennoch wenig Handlungsspielräume. Wendest Du Dich mit Deinem Anliegen an eine professionelle Kanzlei im IT-Recht, wird der Antrag auf Löschung mit Verweis auf die Rechtslage direkt an die Rechtsabteilung der Bewertungsportale geleitet. So wird der Löschung schnell nachgekommen und Du kannst Deinen Ruf wahren.

Weiterhin gibt Dir Deine Kanzlei für IT-Recht hilfreiche Tipps, wie man als Unternehmen mit negativen Bewertungen umgeht und welche Bewertungen gelöscht werden können. So weißt Du direkt Bescheid, was Du tun solltest, wenn noch einmal eine negative, anonyme Bewertung eintrifft, die Deinem Ruf schadet.

Auch wenn du gegen das Verfassen von anonymen Bewertungen oder Rezensionen unter Pseudonym nur wenig tun kannst, kannst Du Dich mit juristischer Hilfe gegen ungerechtfertigte Bewertungen im Internet wehren und das Image Deines Unternehmens, Deiner Praxis oder Deiner Unternehmensführung nachhaltig schützen. Deine negativen Bewertungen kannst Du problemlos löschen lassen – ob es sich dabei um inhaltlose 1-Stern-Bewertungen oder einen umfangreichen Text handelt.

 

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Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir, ob Deine Bewertungen löschbar sind. Nur wenn wir die Bewertung löschen lassen, fallen Kosten an – wenn nicht, ist die Erstberatung für Dich vollständig kostenlos und unverbindlich – garantiert!

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