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Google Bewertungen schreiben – was erlaubt ist und was nicht!

Jeder kennt sie, jeder hat sich schon einmal mit ihnen informiert und eventuell sogar schon mal selbst welche verfasst – Google Bewertungen sind die Informationsquelle für Verbraucher/innen sowie Kunden bzw. Kundinnen. Und nicht nur Verbraucher/innen profitieren von den Rezensionen auf Google. Auch Unternehmen sowie Anbieter/innen können mit positiven Google Bewertungen ein aussagekräftiges Image entwickeln.

In den meisten Fällen wissen jedoch beide Parteien wenig über die Rahmenbedingungen dieses wichtigen Marketing-Instruments. Was erlaubt ist und was nicht, ist oft unklar. So kommt es, dass sowohl Rezensenten als auch Bewertete unzulässige Bewertungen verfassen oder dulden.

Obwohl viele Nutzer/innen und auch Unternehmen annehmen, dass durch das geltende Recht zur Meinungsfreiheit jegliche Äußerungen auf Bewertungsportalen und in Kommentarspalten erlaubt sind, ist dies nicht bei allen Inhalten der Fall. Nicht jeder darf beliebig Bewertungen verfassen und Unternehmen müssen nicht alle Äußerungen uneingeschränkt hinnehmen.

Wir klären darüber auf, was beim Schreiben von Google Bewertungen erlaubt ist und was nicht. Weiterhin erfährst Du, wer Bewertungen verfassen darf und welche Äußerungen eine Bewertung beinhalten darf. Zusätzlich geben wir Nutzern und Nutzerinnen sowie Unternehmen Tipps, wie unzulässige Google Bewertungen gelöscht werden können.

Wer darf auf Google eine Bewertung schreiben?

Um eine Bewertung auf Google abzugeben, benötigen Nutzer und Nutzerinnen ein Google Konto. Nur, wer über ein Google Konto verfügt, kann auch eine Bewertung über den Dienst Google Maps abgeben. Lediglich über Unternehmenseintragungen bei Google Maps lassen sich Bewertungen verfassen und einsehen – Google Maps ist damit quasi die Bewertungsplattform von Google.

Um sich ein Google Konto zu erstellen, muss vorab eine Gmail-Adresse eingerichtet werden oder ein Konto mit einer E-Mail-Adresse eines anderen Anbieters erstellt werden. Die Nutzungsbedingungen von Google in Deutschland sehen vor, dass die Verwaltung eines Google Kontos erst ab dem 16. Lebensjahr gestattet ist. Personen unter 16 Jahren dürfen also kein Konto eröffnen und demnach auch keine Google Bewertungen schreiben.

Anders als auf dem Bewertungsportal Kununu ist das anonyme Verfassen von Rezensionen auf Google nicht möglich. Nutzer/innen müssen auf der „Über mich“ Seite einen Vor- und Nachnamen angeben. Dieser wird auch beim Verfassen von Bewertungen angezeigt. Ob es sich hierbei um den echten Namen, Abkürzungen oder einen frei gewählten Namen handelt, ist dabei nicht festgelegt. So können Personen unter einem Alias beliebig Bewertungen abgeben, ohne dass Unternehmen die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob es sich bei der Bewertung um einen echten Kunden oder eine Kundin handelt.

Wen dürfen Nutzer/innen bewerten?

Wir haben es bereits mit der Überprüfbarkeit der Verfassenden im vorigen Kapitel angedeutet, dass ein Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen oder Anbieter/in einer Bewertung zugrunde liegen sollte. Es dürfen nur Bewertungen für Geschäfte, Unternehmen oder Praxen abgegeben werden, die auch von dem Verfasser oder der Verfasserin besucht worden sind. Diesbezüglich ist noch eine weitere Unterscheidung zu machen. Nur Rezensionen, die auf Grundlage eines tatsächlichen Kundenkontaktes verfasst werden, sind zulässig.

Es reicht für eine Bewertung demnach nicht, in einen Laden gegangen zu sein, sich umgesehen zu haben und ohne jeglichen Kontakt mit den Mitarbeitenden den Laden wieder verlassen zu haben.

Diese Regelung beruht auf dem Verbot der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Aussagen von Personen, die nie mit dem Unternehmen oder Anbieter/in Kontakt hatten, sind unzulässig. Dabei ist es gleich, ob es sich bei der Aussage um eine Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung handelt. Das gilt nicht nur für Google, sondern auch für das Bewertungsportal Jameda und dergleichen.

Welche Äußerungen darf eine Google Bewertung beinhalten?

In Deutschland ist das Äußern von Meinungen durch Art. 5 Abs. 1 GG der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit geschützt und prinzipiell erlaubt. Da Google Bewertungen zu deaktivieren nicht möglich ist, weil sich Unternehmen und Anbieter/innen bei einem öffentlichen Angebot ihrer Leistungen bewerten lassen müssen, ist selbstverständlich auch das Äußern von Meinungen eines Friseur- oder Restaurantbesuches gestattet.

Jedoch hat auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen, sodass nicht alle Inhalte einfach unter die Meinungsfreiheit fallen. Die Interessen von Einzelpersonen wie auch Unternehmen sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Enthält eine Bewertung beispielsweise ehrverletzende Aussagen, kann das betroffene Unternehmen seinen Anspruch bei negativen Bewertungen geltend machen.

Über das geltende Persönlichkeitsrecht hinaus möchte Google seinen Nutzern und Nutzerinnen – seien es Unternehmen oder Rezensenten – eine sichere und respektvolle Kommunikation bieten. So darf eine Bewertung keine Inhalte aufführen, die

  • gegen die internen Google-Richtlinien verstoßen
  • rechtswidrig sind

Google Bewertungen mit Verstoß gegen die Richtlinien

In seinen Richtlinien hält Google fest, welche Inhalte zulässig und angemessen sind. Veröffentlichen Nutzer/innen Google Bewertungen, die gegen diese Richtlinien verstoßen, kann dies eine Löschung nach sich ziehen. Folgende Inhalte und Bewertungen sind auf Google unzulässig:

  • keine tatsächlichen Erfahrungen mit dem Unternehmen oder Anbieter/in
  • Bewertungen ohne Themenbezug
  • gefälschte Inhalte und Bewertungen
  • Verletzung geistigen Eigentums
  • Beleidigungen und Verleumdungen
  • Persönliche, intime Angaben
  • Obszöne und vulgäre Sprache
  • Terroristische Inhalte
  • Bewertungen durch ehemalige Angestellte oder derzeitige Angestellte
  • Illegale, gefährliche oder gewaltverherrlichende Inhalte
  • Hassreden
  • Sexuell explizite Inhalte
  • Spam
  • Gefährdung von Kindern
  • Eigenwerbung oder Bewertungen durch die Konkurrenz
  • Vertrauliche oder personenidentifizierbare Informationen

Google Bewertungen, die rechtswidrig sind

Über die Richtlinien hinaus gibt es Bewertungen, die aufgrund ihres Inhaltes rechtswidrig sind. Häufig überschneiden sich Rechtswidrigkeiten und Verstöße gegen die Richtlinien.

Bewertungen mit folgenden Inhalten sind rechtswidrig:

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Schmähkritik
  • Beleidigungen, Verleumdung oder üble Nachrede
  • Nicht vorhandener Kontakt mit dem Unternehmen

Sollte eine Bewertung einen der oben aufgeführten Inhalte aufführen, haben Unternehmen und Nutzer/innen Handlungsmöglichkeiten, um gegen die negativen Google Bewertungen etwas zu unternehmen.

Gegen unzulässige Google Bewertungen vorgehen

Unzulässige Google Bewertungen müssen Nutzer/innen und Unternehmen nicht einfach hinnehmen, sondern können aktiv etwas gegen die rechtswidrigen, rufschädigenden Inhalte unternehmen.

Was können Nutzer/innen gegen unzulässige Bewertungen machen?

Als Nutzer und Nutzerin kann es durchaus vorkommen, unwahre Tatsachenbehauptungen zu schreiben, da Meinung und Tatsachenbehauptungen sich oft miteinander vermischen. Sollte Dir in Deinen Bewertungen auffallen, dass Du eine unzulässige Bewertung verfasst hast und dem Unternehmen mit Deiner Bewertung Unrecht tust. Mit folgenden Schritten kannst Du Deine Google Bewertung selbst löschen:

  1. Melde Dich in Deinem Google Konto an.
  2. Gehe zu dem Punkt „Rezensionen“.
  3. Suche die Bewertung heraus, die Du löschen möchtest.
  4. Klicke auf die Punkte hinter dem Unternehmensnamen.
  5. Gehe auf „Rezension löschen“.

In wenigen Minuten hast Du die Google Rezension gelöscht und ersparst dem Unternehmen einen erheblichen Imageschaden. Weiterhin verhinderst Du im Ernstfall durch ein eigenständiges Löschen Deiner negativen Google Bewertungen ein rechtliches Verfahren durch das Unternehmen.

Was können Unternehmen gegen negative Google Bewertungen machen?

Unternehmen und von negativen Bewertungen betroffene Personen haben es bei unzulässigen Google Bewertungen nicht so einfach wie Nutzer/innen. Sie können zwar Bewertungen als unzulässig melden und versuchen, auf eigenem Weg die zuständige Abteilung bei Google zu erreichen, jedoch ist dies nicht von Erfolg gekrönt. Google erhält täglich so viele Anfragen zur Löschung von Bewertungen, dass dem unmöglich nachgegangen werden kann. Und bei der Flut an Bewertungen, die täglich neu verfasst werden, können diese unmöglich von Google überprüft werden.

Jedoch haben Unternehmen die Möglichkeit, rufschädigende negative Google Bewertungen löschen zu lassen. Mithilfe einer Anwaltskanzlei im IT-Recht können sich Unternehmen gegen unzulässige Rezensionen zur Wehr setzen.

Solltest Du auf Deinem Unternehmensprofil negative Bewertungen verzeichnen, die unberechtigt oder unzulässig sind, ist Schnelligkeit gefragt, damit der Imageschaden so gering wie möglich gehalten wird. Du solltest für die Löschung Deiner Google Bewertungen wie folgt vorgehen:

  1. Mache einen Screenshot von der Bewertung.
  2. Wende Dich an eine Anwaltskanzlei mit Fokus auf IT-Recht.
  3. Lass die negative Google Bewertung löschen.

Durch die juristische Expertise deines Anwalts wird die Anfrage direkt von Googles Rechtsabteilung bearbeitet. Eine lückenlose Beweislage sowie Aufführung der Rechtslage führen dazu, dass Deine negativen Google Bewertungen schnell gelöscht werden und Dein Image geschützt ist.

Kostenlose Erstberatung anfragen

Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir, ob Deine Bewertungen löschbar sind. Nur wenn wir die Bewertung löschen lassen, fallen Kosten an – wenn nicht, ist die Erstberatung für Dich vollständig kostenlos und unverbindlich – garantiert!

Übermittle uns Deine Rechtsschutzversicherungsdaten und wir prüfen, ob Deine Rechtsschutzversicherung die Kosten deckt (optional).

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